Adventssonntage als Ruhetage

Als Rechtspolitiker hat mich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Adventssonntagen besonders beschäftigt. Die Hüter der Verfassung erklärten die Berliner Regelung zu den verkaufsoffenen Adventssonntagen für verfassungswidrig. Sollte sich der Staat hier zurückhalten und die Ladenöffnungszeiten der Wirtschaft überlassen?

Flexible Öffnungszeiten bedeuten flexible Einkaufsmöglichkeiten. Viele Beschäftigte können trotz ihrer zunehmend längeren Arbeitszeiten stressfrei und ohne Zeitdruck einkaufen. Das erhöht die Lebensqualität. Der Einzelhandel seinerseits bietet mit der Liberalisierung mehr Komfort für den Konsumenten und kann Umsätze tätigen.

Die Berliner Regelung aber, den Adventssonntag vom Ruhe- zum Einkaufstag zu deklarieren, geht meines Erachtens eindeutig zu weit. Das Einkaufs- und Umsatzinteresse, auch der Weihnachtseinkauf, kann unbeschränkt von Montag bis Samstag innerhalb der freigegebenen Öffnungszeiten realisiert werden. Die Angestellten des Einzelhandels sind also von Montag bis Samstag verfügbar. Daher gilt es neben den Kunden- und Geschäftsinteressen ebenfalls die Arbeitnehmerinteressen zu berücksichtigen. Die Präsenz etwa am Adventssonntag beeinträchtigt besonders die vorweihnachtliche Atmosphäre in der Familie. Gerade diese Zeit dient der stimmungsvollen Besinnung, Begegnung, Einstimmung auf Weihnachten und der Regeneration vom anstrengenden Weihnachtsgeschäft. Das setzt geschlossene Geschäfte an Adventssonntagen voraus.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zu den Adventssonntagen den hohen Stellenwert der Grundrechte zum Ausdruck gebracht. Der Staat als Garant der Grundrechte muss darauf achten, dass sie gewährleistet werden, selbst im Rahmen von liberalisierten Vorschriften. Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten wurde von Anfang an grundrechtskonform geregelt und die Öffnung an Adventssonntagen untersagt. Gleichwohl ist diese Regelung auch in Zukunft vor Angriffen auf die Sonntagsruhe zu schützen.

Ihr
Dirk Toepffer