Maultaschen & Co.
Maultaschenfall oder Mülltaschenfall? Rückblick: Eine Altenpflegerin nahm sechs übrig gebliebene Maultaschen mit, die in den Müll geschmissen werden sollten, und wurde fristlos entlassen. Die betroffene Altenpflegerin im Maultaschenfall zog nun vor das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, das einen Vergleich vorschlug.
Berücksichtigt wurde dabei erfreulicherweise, dass die Maultaschen beim Arbeitgeber keinen messbaren Schaden verursacht hatten, weil sie entsorgt werden sollten. Bedacht wurde auch die lange Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin und ihr Lebensalter. Der Vergleich zielt auf eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2009, eine Abfindung und Gehaltsnachzahlung ab. Der Kampf um eine gerechte Lösung in den Bagatellkündigungen geht also weiter.
Der Maultaschenfall ist ein Fall von vielen der in den letzten Jahren zunehmenden Bagatellkündigungen. Niemand darf bestohlen werden, und derjenige der stiehlt muss mit Sanktionen rechnen. Das möchte ich unterstreichen. Aber auf mitgenommene Maultaschen, die weggeworfen werden sollten, mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren, ist meiner Ansicht nach eine Überreaktion des Arbeitgebers. Eine Abmahnung wäre eine angemessene Erwiderung auf solch ein Verhalten gewesen.
Diese oft durch Arbeitsgerichte bestätigte Handhabung lässt Umgereimtheiten erkennen: Erstens steht sie im Widerspruch zum strafrechtlichen Diebstahl, denn die strafrechtliche Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 50,- Euro und im Falle eines Bagatelldiebstahls wird das Verfahren bei Ersttat eingestellt. Außerdem darf nach dem Strafrecht nur jemand verurteilt werden, dessen Schuld auch zweifelsfrei nachgewiesen ist. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer jedoch kann auch bei einem Verdacht fristlos gekündigt werden. Gerechtfertigt wird diese Situation damit, dass bereits der Verdacht das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer zerstöre. Das ist eine zu harte Konsequenz, die auch einen Unschuldigen treffen kann.
Zweitens unterscheidet das Arbeitsrecht nicht zwischen schweren und leichten Delikten, sodass erschreckend unbillige Urteile entstehen.
Auf eines möchte ich in diesem Kontext mit den bekannt gewordenen Bagatellkündigungen noch hinweisen: Es fällt auf, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich eine lange Betriebszugehörigkeit haben und überwiegend etwas älter sind. Wiederholt wird in den Sachverhalten darauf hingewiesen, dass der Verzehr im Betrieb trotz des durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Verbots allgemeine Praxis war und es werden dann nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen, die in dem Moment die Vertragsverletzung begangen haben, sondern ein Einzelner herausgepickt, wie z. B. im Frikadellen-Fall. Hier hatte eine Sekretärin, 34 Jahre im Unternehmen mit ihren Kolleginnen und Kollegen sowie ihrem früheren Chef, sich am Buffet bedient. Daraufhin wurde nur die Sekretärin fristlos entlassen. Der Arbeitgeber berief sich auf Vertrauensverlust. Es kommen Zweifel auf, ob das Kündigungsschutzrecht durch solche oder ähnlich gelagerte Fälle nicht umgangen werden sollte, das bei langjähriger Zugehörigkeit des Arbeitnehmers Abfindungen vorsieht.
Diesen Widersprüchen, Verfehlungen und Rechtsmissständen in den Bagatellkündigungsfällen kann nur durch eine lebensnahe gesetzliche Regelung ein Riegel vorgeschoben werden. Überdies muss aber auch der Arbeitgeber verpflichtet werden für die konsequente Einhaltung der vorgegebenen Verhaltensregeln zu sorgen, damit die Stigmatisierung einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhört. Wird bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer das eine Auge zugedrückt, muss das auch für andere gelten!
Ihr
Dirk Toepffer